Satzung
des
Boxsport – Verein München e.V.
§
1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Boxsport-Verein München
e.V.“.
2. Er führt
nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ in abgekürzter Form: „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in München
§
2 Zweck des Vereins
1.
Der Boxsport Verein München e.V. mit dem Sitz in 81377
München, Garmischer Str. 195/II, verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf
breiter Grundlage.
3. Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen insbesondere jugendlicher
Mitglieder.
4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§
3 Vereinstätigkeit
Der Verein hält regelmäßig Übungsstunden für die Mitglieder
ab, um hierdurch körperliche und charakterliche Bildung der
Vereinsmitglieder, insbesondere jugendlicher Mitglieder zu
erreichen.
§
4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und wird Mitglied des bayerischen Landessportverbandes.
§
5 Eintritt von Mitgliedern
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige
natürliche Person werden.
2. Juristische
Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht
als Mitglieder aufgenommen.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den
Verein.
4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit
Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§
6 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein
berechtigt.
2. Der Austritt
ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
3.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur
Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist rechtzeitiger
Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des
Vorstandes erforderlich.
§
7 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss vom Verein ist nur bei wichtigem Grund
zulässig.
3. Über den
Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung.
4.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden
Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
schriftlich mitzuteilen.
5.
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist
in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu
verlesen.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der
Beschlussfassung wirksam.
7. Der
Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der
Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand
unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§
8 Streichung der Mitgliedschaft
1.
Ein Mitglied scheidet ausserdem mit Streichung der
Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das
Mitglied mit dem Jahresbeitrag mindestens 6 Monate im
Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten
von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die
Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem
Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der
Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als
unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch
Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht
bekannt gemacht wird.
§
9 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für den
Eintrittsmonat voll zu entrichten.
4. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben, ferner ein
Versicherungsbeitrag.
§
10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§§ 11 und 12 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung ( §§ 13 bis 17 der Satzung).
§
11 Vorstand
1.
Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und dem
Sportwart.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Der Vorstand
wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem
Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden.
§
12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen
Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB),
dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen
sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und
grundstücksgleiche Rechte) sowie ausserdem zur Aufnahme
einesKredits von mehr als 2.500,00 DM ( in Worten.:
zweitausendfünfhundert Deutsche Mark) die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§
13 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
mindestens
a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten
des Kalenderjahres,
b) nach Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen 3
Monaten.
2. Einmal
jährlich hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchstabe a) zu
berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine
Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die
Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§
14 Form der Berufung
1.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2.
Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der
Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
3.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung
an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§
15 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene
Mitgliederversammlung.
2. Zur
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB)
ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder
erforderlich.
3.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2
nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit
dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere
Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens
4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis
auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu
enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§
16 Beschlussfassung
1.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von
mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim
abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
3. Zu einem
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.
4.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist
die Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
5.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41
BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
6.
Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der
erschienenen Mitglieder (Absätze 2,3und 5) als
NEIN-Stimmen.
§
17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
2.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung
zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren,
unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze
Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift
einzusehen.
§
18 Auflösung des Vereins
1.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
(vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der
Satzung).
3. Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
Bildung und Erziehung.
München, den 27.09.1996