Satzung
des
Boxsport – Verein München e.V.



§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Boxsport-Verein München e.V.“.

2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form: „e.V.“

3. Der Verein hat seinen Sitz in München


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Boxsport Verein München e.V. mit dem Sitz in 81377 München, Garmischer Str. 195/II, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf breiter Grundlage.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen insbesondere jugendlicher Mitglieder.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein hält regelmäßig Übungsstunden für die Mitglieder ab, um hierdurch körperliche und charakterliche Bildung der Vereinsmitglieder, insbesondere jugendlicher Mitglieder zu erreichen.


§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird Mitglied des bayerischen Landessportverbandes.


§ 5 Eintritt von Mitgliedern

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 6 Austritt der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.


§ 7 Ausschluss der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss.

2. Der Ausschluss vom Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.


§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet ausserdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag mindestens 6 Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.


§ 9 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

4. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben, ferner ein Versicherungsbeitrag.


§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand (§§ 11 und 12 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung ( §§ 13 bis 17 der Satzung).


§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und dem Sportwart.

2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie ausserdem zur Aufnahme einesKredits von mehr als 2.500,00 DM ( in Worten.: zweitausendfünfhundert Deutsche Mark) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.


§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b) nach Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen 3 Monaten.

2. Einmal jährlich hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchstabe a) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.


§ 14 Form der Berufung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.


§ 15 Beschlussfähigkeit

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 16 Beschlussfassung

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.

4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2,3und 5) als NEIN-Stimmen.


§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.


§ 18 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

München, den 27.09.1996